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Reisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen

Die wichtigste Neuerung in Bezug auf den Reiseverkehr betrifft das Verbringen von Welpen (Seite 3). Die Einfuhr nach Deutschland bzw. die Durchreise ist nur noch mit einem gültigen Tollwutschutz, also frühestens ab einem Alter von 15 Wochen möglich. Ausnahmeregelungen dazu wurden komplett gestrichen.
Weitere Änderungen betreffen die Seiten 2 - 4 der Reisebestimmungen zu den aktuellen allgemeinen EU-Reisebestimmungen, da die Heimtierverordnung (EG) Nr. 998/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit der Durchführungs-VO (EU) Nr. 577/2013 sowie die Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung (BGBL. Teil 1 Nr. 64 vom 31.12.2014) abgelöst wurde.

Seit dem 1. Oktober 2004 gelten für Hunde, Katzen und Frettchen im privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union einheitliche Bestimmungen. Diese wurden am 29.12.2014 abgelöst durch die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des europäischen Parlaments und des Rates.

Generelle Regelungen für alle EU-Mitgliedsländer
Mit den gesetzlichen Regelungen wurde der neue blaue „EU-Heimtierausweis” eingeführt. Dieser EU-einheitliche Ausweis mit Dokumentencharakter darf nur von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt werden. Damit der Ausweis Ihrem Tier eindeutig zugeordnet werden kann, sind seit dem 4. Juli 2011 eine individuelle Kennzeichnung mittels Transponder (Mikrochip) nach ISO-Standard (FDX-B) und die Eintragung der Identifikationsnummer in den EU-Heimtierausweis vorgeschrieben.
Seit dem 4. Juli 2011 müssen die Tiere zwingend mit einem Mikrochip/Transponder (ISO-Norm 11784 und 11785, entspricht HDX- oder FDX-B-Übertragung) ausgestattet werden. Für alle Heimtiere, die bereits vor dem 4. Juli 2011 mit einer Tätowierung versehen wurden, besteht keine Pflicht zur Nachkennzeichnung mit einem o. g. Mikrochip/Transponder, sofern die Tätowierung zweifelsfrei lesbar ist. Sollte der Mikrochip/Transponder nicht dieser ISO-Norm entsprechen, ist der Besitzer auch dafür verantwortlich, ein entsprechendes Lesegerät mitzuführen.
Außerdem muss das Tier einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut besitzen. Die Impfung muss bei Auslandsreisen im Heimtierpass eingetragen und nach den Empfehlungen des jeweiligen Impfstoffherstellers mit einem inaktivierten Impfstoff (nach WHO-Norm) durchgeführt worden sein. Dabei darf der Zeitpunkt der Tollwutimpfung nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochipimplantation liegen (EU-Verordnung Nr. 576/2013 Anhang III 2d).
Nach der Tollwutverordnung müssen Welpen bei der Erstimpfung mindestens 3 Monate alt sein. Die Welpen gelten erst ab einem Zeitraum von 21 Tagen nach dieser Erstimpfung als geschützt. Eine Ausnahmeregelung hiervon ist durch die neuen Reisebestimmungen in Deutschland grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Einige Länder haben abweichende Regel für die Einfuhr von Welpen. Informieren sie sich dazu bitte beim jeweiligen Einreiseland.

Gelistete Drittländer
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 befinden sich zwei Listen von Nicht-EU-Mitgliedsländern mit EU-Anforderungen konformer bzw. vergleichbarer Tollwutsituation. Für die Rückkehr aus Ländern von Anhang II, Liste 1 wird – wie innerhalb der EU – nur die eindeutige Kennzeichnung und der gültige Tollwutimpfschutz gefordert. Bei der Einreise aus Ländern von Anhang II, Liste 2 müssen die EU-Bestimmungen erfüllt sein und darüber hinaus für die Einfuhr folgende Bescheinigung vorliegen: Veterinärbescheinigung gemäß VO (EU) 577/2013 Anhang IV, online zu finden unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/nocomm_third_en.htm

Aber Achtung: Für die Einreise in die gelisteten Drittländer gelten immer die ländereigenen Bestimmungen. Z. B. Schweiz: Einreise nur mit max. 1 Jahr alter Tollwutimpfung! Die aktuellen „gelisteten Drittländer“ aus Anhang II, Teil 1 und Anhang II, Teil 2 finden Sie auf Seite 34.

Achtung! Tollwut-Titer bestimmen für Nicht gelistete Drittländer
Ist in einem Nicht-EU-Land die Tollwutsituation unklar oder bedenklich, wird es nicht in der Anhangsliste aufgeführt, es ist also ein „Nicht gelistetes Drittland“. Für die Einreise in die EU aus diesem Nicht gelisteten Drittland muss Ihr Tier zusätzlich zur

  • eindeutigen Kennzeichnung,
  • EU-Heimtierausweis und
  • gültigen Tollwutimpfung
  • den Nachweis über einen Antikörpertiter gegen Tollwut (≥ 0,5 I.E.)erbringen, durchgeführt von einem Tollwut-Referenzlabor (siehe Seite 37 bis 38). Diese Blutuntersuchung muss mind. 30 Tage/max. 365 Tage nach der Tollwutimpfung und mind. 3 Monate vor der Einreise in die EU erfolgen.

Das gilt auch für die Rückreise aus einem solchen Nicht gelisteten Drittland. Es empfiehlt sich daher, vor dem Urlaub noch Zuhause die Tollwuttiter-Bestimmung durchführen zu lassen, da dann die 3-Monats-Regelung entfällt. Sofern der Impfschutz nach der Blutuntersuchung vorschriftsmäßig (nach Angaben des Herstellers) aufrechterhalten wird, muss diese nicht wiederholt werden, es reicht eine Erneuerung der tierärztlichen Bescheinigung im EU-Heimtierausweis.